Aktuelles

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  • Weihnachtszeit: Besinnlich, aber brandgefährlich
    von germanBroker.net am 24. Dezember 2024 um 5:17

    Rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden und ein Rekord-Schadendurchschnitt von 4.600 Euro: Die Weihnachtszeit bringt jedes Jahr erhöhte Risiken für Wohnungs- und Hausbrände. Versicherungen leisten, doch Vorsicht bleibt der beste Schutz. Die besinnliche Weihnachtszeit birgt ein erhöhtes Risiko für Brände in Wohnungen und Häusern. Im Jahr 2023 wurden deutschen Versicherern rund 6.000 zusätzliche Feuerschäden in der Adventszeit gemeldet – ein Schadenvolumen von etwa 27 Millionen Euro, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Höherer Schadendurchschnitt erreicht Rekordhöhe Während die Zahl der zusätzlichen Brandschäden stabil bleibt, erreicht der durchschnittliche Schaden mit 4.600 Euro ein neues Rekordniveau. „Das liegt vor allem daran, dass der Anteil teurer Wohnungsbrände gestiegen ist“, erklärt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des GDV. Häufige Brandursachen: Adventskränze und Silvesterraketen Zu den häufigsten Brandursachen zählen in Flammen aufgegangene Adventskränze und Weihnachtsbäume, oft durch Unachtsamkeit. Asmussen warnt: „Kerzen dürfen niemals unbeaufsichtigt brennen.“ Zum Jahreswechsel stellen zudem querfliegende Silvesterraketen und Feuerwerkskörper eine erhebliche Gefahr dar. Versicherungsschutz im Schadensfall Feuerschäden sind über die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Hausratversicherung: Sie ersetzt Schäden an Einrichtungsgegenständen, persönlichen Gegenständen und Geschenken. Wohngebäudeversicherung: Sie deckt Schäden am Gebäude selbst ab, beispielsweise bei einem vollständigen oder teilweisen Brand des Hauses. Eine zügige Schadensmeldung beim Versicherer ist dabei entscheidend, um den Schaden regulieren zu lassen. Feuerschäden im Gesamtjahr 2023 Insgesamt leisteten die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer im Jahr 2023 für rund 330.000 Feuerschäden eine Summe von 2,1 Milliarden Euro. Dies zeigt die anhaltende Bedeutung eines umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere in der brandgefährlichen Advents- und Weihnachtszeit.

  • Was Fondssparer über die Vorabpauschale wissen müssen
    von germanBroker.net am 20. Dezember 2024 um 5:28

    Zu Jahresbeginn 2025 könnten viele Fondssparer eine Abbuchung mit dem Vermerk „Fondsbesteuerung“ bemerken. Dabei handelt es sich um die Steuer auf die sogenannte Vorabpauschale – ein fiktiver Ertrag, der sicherstellen soll, dass Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Diese Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf der Fondsanteile verrechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier ein Überblick, was Fondssparer beachten sollten: Was ist die Vorabpauschale? Die Vorabpauschale wird für Fonds berechnet, die Erträge nicht ausschütten, sondern im Fonds belassen (thesaurierende Fonds). Um diese Erträge dennoch steuerlich zu erfassen, wird eine fiktive Rendite ermittelt. Die depotführenden Stellen berechnen diese, indem sie den Rücknahmepreis des Fonds zu Beginn des Jahres mit 70 Prozent des sogenannten Basiszinses multiplizieren. Für 2024 liegt der Basiszins bei 2,29 Prozent. Beispiel zur Berechnung Hat ein Fonds am 1. Januar 2024 einen Rücknahmewert von 100 Euro, beträgt die Vorabpauschale rund 1,60 Euro. Abhängig vom Fonds kann eine steuerliche Teilfreistellung gelten, die den zu versteuernden Betrag reduziert. Für Aktienfonds beispielsweise werden 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei gestellt. Wichtige Details zur Steuer Wann wird die Steuer fällig? Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres, also am 02. Januar 2025, als steuerlich zugeflossen. Die Steuer wird in der Regel einige Wochen später vom Verrechnungskonto abgebucht. Keine Belastung des Fondsvermögens: Die Steuer wird direkt vom Anlegerkonto eingezogen und nicht aus dem Fondsvermögen entnommen. Anrechnung auf den Sparerpauschbetrag: Liegen die Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare), fallen keine Steuern an. Was passiert beim Verkauf? Beim Verkauf der Fondsanteile wird der Veräußerungsgewinn versteuert. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden dabei automatisch abgezogen. Sollte der Veräußerungsgewinn niedriger sein als die Summe der Vorabpauschalen oder sogar ein Verlust entstehen, kann dies steuerlich ausgeglichen werden. Die Vorabpauschale ist ein wichtiger Bestandteil der Fondsbesteuerung, der Anleger jährlich betrifft. Fondssparer sollten prüfen, ob ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten, und sicherstellen, dass ihr Verrechnungskonto ausreichend gedeckt ist, um die Steuerzahlungen abzuwickeln.

  • Jahresendspurt: Steuern sparen für Selbstständige und Freiberufler
    von germanBroker.net am 17. Dezember 2024 um 5:26

    Das Jahresende naht – ein idealer Zeitpunkt, um die Steuerlast für 2024 zu optimieren. Besonders für Selbstständige und Freiberufler bietet die Rürup-Rente eine interessante Möglichkeit, steuerlich begünstigt fürs Alter vorzusorgen. Durch flexible Zuzahlungen lassen sich noch kurz vor dem Jahreswechsel Steuern sparen. Steuervorteile durch die Rürup-Rente Die Rürup-Rente ist eine private Altersvorsorgeform, deren Beiträge zu 100 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzbar sind. Je nach Einkommen und Steuersatz kann eine Zuzahlung zum Jahresende die Steuerlast erheblich senken. Zum Beispiel ergibt eine Zuzahlung von 5.000 Euro bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent eine Steuerersparnis von etwa 2.000 Euro. Höchstgrenzen beachten Für 2024 gelten bestimmte Obergrenzen für den Sonderausgabenabzug: Einzelpersonen: maximal 27.566 Euro Zusammen veranlagte Ehegatten: maximal 55.132 Euro Diese Grenze umfasst alle absetzbaren Altersvorsorgebeiträge, also auch Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke. Rechtzeitig handeln Wer von den Steuervorteilen profitieren möchte, sollte seine Zuzahlung rechtzeitig vor Jahresende tätigen. Wichtig ist, im Verwendungszweck den Hinweis „Zuzahlung“ sowie die Versicherungsnummer anzugeben. Zu Beginn des nächsten Jahres werden die gezahlten Beiträge automatisch an die Finanzbehörde übermittelt. Zudem erhalten Kunden eine Beitragsbescheinigung, die für die Steuererklärung genutzt werden kann. Mit kluger Planung und rechtzeitigem Handeln lässt sich der Jahresendspurt optimal nutzen, um Steuern zu sparen und gleichzeitig die eigene Altersvorsorge zu stärken.

  • Ausparken mit Folgen: Wie viele Schäden zählen wirklich?
    von germanBroker.net am 13. Dezember 2024 um 6:43

    Ein ungeschicktes Ausparken führte zu mehreren Schäden – doch zählt das als ein Unfall oder als mehrere? Der Versicherungsombudsmann klärt, warum Verbraucher nicht immer mehrfach Selbstbeteiligung zahlen müssen. Ein Versicherungsnehmer geriet in eine unangenehme Situation: Beim Ausparken verursachte er mehrere Schäden an verschiedenen Fahrzeugen. Sein Kfz-Versicherer betrachtete jeden der Schäden als separates Ereignis und setzte daher für jeden Schaden die Selbstbeteiligung an. Das Argument des Versicherers: Zwischen den einzelnen Schäden habe das Fahrzeug gestanden, und jeder Schaden sei auf einen eigenen Willensentschluss des Fahrers zurückzuführen. Der Versicherte hielt dagegen: Es handelte sich um einen einzigen Ausparkvorgang, bei dem er lediglich ungeschickt rangiert habe, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Um den Streit zu klären, wandte er sich an den Versicherungsombudsmann. Die Entscheidung des Ombudsmanns: Der Ombudsmann stützte seine Einschätzung auf Gerichtsentscheidungen, unter anderem vom Oberlandesgericht Hamm und Amtsgericht Traunstein. Diese betonen, dass ein Ausparkvorgang als ein einheitliches Schadensereignis gilt, wenn die Schäden in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen. Zwar bedürfen einzelne Rangierbewegungen eines Willensentschlusses, doch teilen sie den Vorgang nicht in separate Schäden auf. Das Amtsgericht Traunstein führte aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht künstlich in mehrere Fahrbewegungen unterteilt werden dürfe. Der Ombudsmann stellte daher klar, dass in diesem Fall nur eine Selbstbeteiligung zu zahlen sei. Nach dieser klaren Einschätzung forderte der Ombudsmann den Versicherer auf, den Fall erneut zu prüfen. Der Versicherer lenkte schließlich ein und setzte nur eine Selbstbeteiligung an – zugunsten des Kunden. Fazit für Versicherte: Verursachen Sie mehrere Schäden beim Ausparken, lohnt es sich zu prüfen, ob diese als ein einziges Schadensereignis gelten. Im Zweifel kann der Versicherungsombudsmann vermitteln – oft mit positivem Ergebnis für Verbraucher.

  • Rechtsschutz für “gekaufte“ Krankschreibung?
    von germanBroker.net am 10. Dezember 2024 um 5:57

    Ein vermeintlich gekaufter Krankenschein führte zur Kündigung und einem Streit mit dem Rechtsschutzversicherer. Wie der Versicherungsombudsmann entschied. Im Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns wurde auch ein Fall aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung beleuchtet. Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen, weil er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber wertete dies als Betrugsversuch und kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Kostenübernahme für die Kündigungsschutzklage ab und begründete dies damit, dass der Versicherungsfall durch ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten herbeigeführt worden sei. Der Ombudsmann widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass der Versicherungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei und keine Beweise für eine vorsätzliche Herbeiführung vorlägen. Zwar hätte der Arbeitnehmer erkennen können, dass die Bescheinigung unseriös wirken könnte, doch allein dies begründe keinen Vorsatz, sondern allenfalls Fahrlässigkeit. Der Arbeitgeber hatte zudem behauptet, der Arbeitnehmer sei gar nicht arbeitsunfähig gewesen und habe zu Unrecht Entgelt bezogen. Auch dazu bezog der Ombudsmann Stellung: Selbst bei einer fehlerhaften Bescheinigung könne objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Der Arbeitnehmer legte in diesem Fall ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen vor, die seine Arbeitsunfähigkeit belegten. Auf Empfehlung des Ombudsmanns gewährte der Versicherer schließlich den benötigten Rechtsschutz für das Berufungsverfahren .

  • Prävention gegen Flutschäden: Schutzmaßnahmen lohnen sich langfristig
    von germanBroker.net am 6. Dezember 2024 um 4:57

    Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen sind nicht nur sinnvoll, sondern auch kosteneffizient. Eine aktuelle Studie des Swiss Re Institute zeigt, dass Investitionen in Präventionsmaßnahmen wie Deiche, Dämme oder Hochwasserschutzsysteme Flutschäden erheblich verringern können. Dabei übersteigt der wirtschaftliche Nutzen solcher Maßnahmen die Kosten des Wiederaufbaus um das Zwei- bis Zehnfache. Mit dem Klimawandel und der fortschreitenden Urbanisierung steigt die Dringlichkeit, in Schutzmaßnahmen zu investieren. Überschwemmungen zählen weltweit zu den kostspieligsten Naturkatastrophen, sowohl in Bezug auf wirtschaftliche Schäden als auch auf menschliches Leid. Präventive Ansätze können die finanziellen und sozialen Belastungen erheblich mindern. Die Studie betont zudem, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor erforderlich ist, um die Finanzierungslücke bei Klimaanpassungen zu schließen. Während staatliche Mittel oft begrenzt sind, könnten private Investitionen und Versicherungen dazu beitragen, nachhaltige Schutzmaßnahmen umzusetzen und Risiken zu minimieren.